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Ungleichbehandlung von Türken beendet - EuGH: Ehegattennachzug auch ohne Sprachtest


Mit der Begründung, die Eingewöhnung in Deutschland zu erleichtern, sowie Zwangsehen erschweren zu wollen, hatte die Bundesregierung im Jahr 2007 mit dem Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der EU den Ehegattennachzug vom Nachweis einfacher Deutschkenntnisse abhängig gemacht und obligatorische Sprachtests eingeführt.

Das Erfordernis des Nachweises betrifft sowohl den Nachzug zu hier lebenden Ausländern als auch den Familiennachzug zu Deutschen, wohingegen der Nachzug zu Unionsbürgern und Staatsangehörigen aus Australien, Israel, Japan, Kanada, Südkorea, Neuseeland, der Schweiz und den Vereinigten Staaten ohne ein derartiges Erfordernis zuzulassen ist.

Privilegiert sind aber auch diejenigen, die einen Hochschulabschluss nachweisen können bzw. hoch qualifizierte Arbeitnehmer sind. Ausnahmen gelten auch für solche Zuzugswillige, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage sind, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen.

Die offizielle Begründung für die Einführung der Sprachtests wurde aber bereits bei Einführung der Regelung stark angezweifelt. Nicht wenige vermuteten, dass die Motivation der Bundesregierung nur nachrangig die Verhinderung von Zwangsehen bzw. die Integration war. Denn als nicht unbedingt unerwünschter Nebeneffekt erschwerte diese Regelung natürlich auch den Zuzug von Ehegatten aus dem Ausland nicht unerheblich. In Folge der Regelung ging dann der Zuzug von türkischen Ehegatten zu ihren in Deutschland lebenden Partnern auch merklich zurück.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat nun in einem am 10.07.2014 verkündeten Urteil. (Az. C-138/13) festgestellt, dass türkische Staatsbürger, die zu ihrem Ehepartner nach Deutschland ziehen wollen, dies künftig auch ohne Nachweis von Deutschkenntnissen tun können.

Mit dem Urteil gab der Europäische Gerichtshof der Klage einer türkischen Staatsangehörigen statt, die die Erteilung eines Visums zum Zwecke des Nachzugs zu ihrem Ehemann begehrte, der ebenfalls türkischer Staatsangehöriger ist und seit 1998 in Deutschland lebt.

Jedenfalls müssen nun türkische Staatsbürger, die zu ihrem Ehepartner nach Deutschland ziehen wollen, künftig keine Deutschkenntnisse mehr nachweisen. Denn der EuGH hat in seiner Entscheidung festgehalten, dass die Sprachtests gegen das zwischen der EU und der Türkei bestehende Assoziierungsabkommen verstoßen. Die aus den 1970er Jahren stammende sogenannte Stillhalteklausel verbiete zudem neue Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit.

Der Urteilsbegründung der Richter ist zu entnehmen, dass die Regelung über das hinausgeht, was zur Bekämpfung von Zwangsverheiratungen und der Förderung der Integration erforderlich ist. Der fehlende Nachweis des Erwerbs hinreichender Sprachkenntnisse führe nämlich automatisch zur Ablehnung des Antrags auf Familienzusammenführung, ohne dass die besonderen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden.

Dadurch erschwere die Regelung die Zusammenführung von Familien. Der EuGH hatte aber bereits entschieden (vgl. Urteil Dülger, C‑451/11), dass die Familienzusammenführung ein unerlässliches Mittel zur Ermöglichung des Familienlebens ist und sowohl zur Verbesserung der Qualität des Aufenthalts als auch zur Integration in fremden Staaten beiträgt.

Das Urteil ist aber noch wegen eines weiteren Gesichtspunktes richtig: Im vorliegenden Fall handelte es sich bei der türkischen Klägerin um eine Analphabetin, die die schriftlich durchzuführenden Deutschtests nicht bestand und ihr deshalb kein Visum für den Umzug zu ihrem Ehepartner nach Deutschland erhalten hatte.

Abschließend bleibt festzuhalten, dass die Integration von Migranten zweifellos ein richtiges Ziel ist. Regelungen, deren zwangsläufige Folge - ob beabsichtigt oder nicht - die Verhinderung des Zuzugs von Ehepartnern ist, können aber unter keinen Umständen als ein Versuch des integrativen Bemühens wahrgenommen werden. Integration und Ankunft von Migranten in Deutschland wird sicherlich nicht durch die dauerhafte Zurückweisung in Deutschland vorangetrieben werden können. Integration kann nur durch ein Wir-Gefühl gefördert werden. Dazu gehört ganz selbstverständlich der Schutz von Ehe und Familie, ohne jegliche Beschränkung. Alle anderen erforderlichen Schritte zur Integration, wie völlig selbstverständlich auch der Spracherwerb, sollen und müssen in der neuen Heimat stattfinden.

Gerade im Hinblick auf den demografischen Wandel in Deutschland kann sich die vergreisende Bundesrepublik eine ablehnende Haltung gegenüber dem Familiennachzug nicht mehr leisten. Wir sind ein starkes Land; auch weil so viel der notwendigen Kraft von außen in das Land fließt. Diesen Zufluss gilt es zu stärken und im Sinne unseres Landes dauerhaft zu binden.

Die Entscheidung des EuGH vom 10.07.2014 im Volltext finden Sie hier.

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