Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei
Ausgangssituation und Problemstellungen
Sie sind türkischer Arbeitnehmer und
Sie leben und arbeiten seit mindestens 1 Jahr in Deutschland und möchten Ihre Aufenthaltserlaubnis verlängern?
Ihr Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wurde abgelehnt?
Sie sind Familienangehöriger und Sie möchten Ihre Aufenthaltserlaubnis verlängern?
Sofort-Hilfe
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Ablauf und Betreuung
Erstberatung mit Absprache des weiteren Vorgehens gegenüber der Ausländerbehörde
Zunächst außergerichtliches Vorgehen mit geringen Kosten möglich
Anforderung der Akten bei der Ausländerbehörde zur vollumfänglichen Überprüfung der rechtlichen Ausgangsituation
Rechtliche Prüfung, ob eine Aufenthaltserlaubnis gemäß dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei (ARB 1/80) erworben wurde
Kommt kein außergerichtliches Ergebnis zustande, gegebenenfalls Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
Ziele und Erfolgsaussichten
Schnelle Antragsbewilligung durch Abklärung des Sachverhaltes mit den zuständigen Behörden und Einholung der erforderlichen Zustimmungen
Gerichtliche Durchsetzung des Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder Verlängerung der bereits vorhandenen Aufenthaltserlaubnis
Zeitlicher Aufwand und Verfahrensdauer
Beratung jederzeit und kurzfristig möglich
Detaillierte Beratung, auch in Form eines schriftlichen Gutachtens, nach Absprache
Die Dauer der Antragsbewilligung ist maßgeblich von der Mitarbeit der Beteiligten abhängig
Dauer des Klageverfahrens wird maßgeblich durch die Verwaltungsgerichte vorgegeben
Kosten und Gebühren
Erstberatung für Verbraucher maximal für Euro 190,00 zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer möglich
Kosten der weitergehenden, auch schriftlichen Beratung und Vertretung je nach Umfang, Schwierigkeitsgrad und Bedeutung für den Mandanten
Gerichtliche Vertretung: Abrechnung nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder pauschale Honorarvereinbarung mit frühzeitiger Einschätzung des zu erwartenden Kostenrisikos
Ansprechpartner in Sachen Aufenthaltsrecht und Ausländerrecht