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Berufung und Revision

Ausgangssituation und Problemstellungen

  • Ist gegenüber Ihrer Person ein erst- oder zweitinstanzliches strafrechtliches Urteil ergangen?
  • Sind Sie mit dem Urteilsspruch nicht einverstanden?
  • Sind Sie sich unsicher, ob die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Urteil erfolgsversprechend ist?
  • Ist gegen ein zu Ihren Gunsten ergangenes Urteil seitens der Staatsanwaltschaft Berufung oder Revision eingelegt worden?

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Ablauf und Betreuung

  • Erst-Beratung mit Absprache des weiteren Verhaltens Ihrer Person im Rahmen des laufenden Ermittlungsverfahrens
  • Akteneinsicht (ist nur durch den Rechtsanwalt möglich! Sie selbst haben nach aktueller Rechtslage kein Recht zur Akteneinsicht!)
  • Eingehende Beratungsphase nach Akteneinsicht mit Festlegung der Zielsetzungen
  • Erörterung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels
  • Einlegen des Rechtsmittels
  • Begründung des Rechtsmittels
  • Gegebenenfalls Hauptverhandlung

Ziele und Erfolgsaussichten

  • Verhinderung der Rechtskraft eines nachteilhaften Urteiles
  • Berufungs- oder Revisionsurteil zu Ihren Gunsten
  • Zurückweisung des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft im Falles eines vorinstanzlichen Urteiles zu Ihren Gunsten

Zeitlicher Aufwand und Verfahrensdauer

  • Im Strafrecht ist das Rechtsmittel grundsätzlich binnen einer Woche nach Verkündung des vorinstanzlichen Urteils einzulegen
  • Gegebenenfalls Akteneinsicht zum vorinstanzlichen Verfahren innerhalb weniger Tage nach Beantragung
  • Beratung über die Erfolgsaussichten sowie Begründung des Rechtsmittels in der Regel binnen weiterer weniger Tage nach erfolgter Akteneinsicht
  • Die Dauer des Rechtsmittelverfahrens gegebenenfalls mit Hauptverhandlung wird maßgeblich von den Strafgerichten bestimmt

Kosten und Gebühren

  • RVG oder Honorarvereinbarung über den Sätzen des RVG, insbesondere in Fällen, deren Umfang, Schwierigkeitsgrad und Bedeutung für den Betroffenen einen aufwändigeren Einsatz des RA erfordern
  • Rechtschutzversicherungen übernehmen bei Fahrlässigkeitsdelikten gegebenenfalls die Kosten
  • Grundsätzlich Erstattung aller in den Vorinstanzen entstandenen Kosten durch die Staatskasse bei Erfolg des Rechtsmittels

Ansprechpartner in Sachen Strafrecht