Sprache:

Standorte der Kanzlei:

News und Service:

Home > Sie befinden sich dort gc.private-services > Rechtsberatung > Rechtsgebiete > Familienrecht > Kindesumgang

Kindesumgang und Umgangsregelung

Ausgangssituation und Problemstellungen

  • Verweigert Ihnen der Ehepartner den Umgang mit dem gemeinsamen Kind?
  • Dürfen Sie nicht alleine mit dem Kind in den Urlaub fahren?
  • Gibt es Bedenken, das Kind nach der Trennung alleine beim Ehepartner zu lassen
  • Ist das Kindeswohl gefährdet oder besteht die Gefahr einer Kindesentführung?
  • Hält sich der Ehepartner nicht an die abgesprochenen Besuchszeiten?
  • Verweigert der Ehepartner den Kontakt des Kindes zu Großeltern und anderen Verwandten?

Sofort-Hilfe

Fragen Sie uns in Skype!

Chat with me

Ablauf und Betreuung

  • Erfassung des Konfliktpotenzials zwischen den Eltern
  • Erarbeitung einer flexiblen Umgangsregelung, die den individuellen Lebensumständen von Eltern und Kind gerecht wird
  • Außergerichtliche Konfliktlösung durch Vereinbarung einer einvernehmlichen Umgangsregelung
  • Gerichtliches Verfahren über eine vollstreckbare Umgangsregelung in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt und der Erziehungshilfe

Ziele und Erfolgsaussichten

  • Wiederherstellung des Kontaktes zum Kind, notfalls durch betreuten Umgang
  • Gerichtliche Durchsetzung der erarbeiteten Umgangsregelung
  • Vermeidung einer Entfremdung unter gleichzeitiger Wiederherstellung des Vertrauensverhältnisses zwischen Kind und getrennt lebendem Elternteil im Sinne des Kindeswohls

Zeitlicher Aufwand und Verfahrensdauer

  • Die Dauer des Verfahrens ist maßgeblich abhängig von der Mitarbeit der Beteiligten
  • Im außergerichtlichen Bereich in der Regel Ergebnisse nach wenigen Wochen
  • Familiengerichte sind gesetzlich gehalten, den ersten Termin zur mündlichen Verhandlung innerhalb von vier Wochen festzusetzen

Kosten und Gebühren

  • Abrechnung über die Sätze des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) oder Honorarvereinbarung, abhängig vom Umfang der Tätigkeit, insbesondere ob die Beteiligung weiterer Vermittlungsstellen wie Erziehungshilfe, Psychologen erforderlich sind
  • Bei finanzieller Not Gewährung von Verfahrenskostenhilfe möglich
  • Gesetzliche Kostenaufhebung, d.h. jeder trägt die Anwaltsgebühren selbst, hälftige Kostenteilung hinsichtlich der Gerichtskosten

Ansprechpartner in Sachen Familienrecht