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Elterliche Sorge und Aufenthaltsbestimmungsrecht

Ausgangssituation und Problemstellungen

  • Ist eine Trennung von Ihrem Ehe- oder Lebenspartner eingetreten und können Sie sich nicht einigen, bei wem die gemeinsamen Kinder leben sollen?
  • Sie sind bereits geschieden und möchten, dass Ihr Kind zukünftig wieder bei Ihnen lebt?
  • Machen ständige Auseinandersetzungen mit dem anderen Elternteil es unmöglich, notwendige Entscheidungen für das gemeinsame Kind zu treffen?
  • Möchte der andere Elternteil gegen Ihren Willen mit dem gemeinsamen Kind in eine andere Stadt oder ein anderes Land ziehen?
  • Können Sie sich mit dem anderen, getrennt lebenden Elternteil nicht einigen, auf welche Schule das gemeinsame Kind gehen soll?

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Ablauf und Betreuung

  • Erfassung der bisherigen Lebenssituation des Kindes im Rahmen der Erstberatung
  • Erarbeitung eines Lösungsmodelles für die bestmögliche Betreuung des Kindes unter Berücksichtigung des Kindeswohls
  • Vermittlung zwischen Vater und Mutter, ggf. unter Hinzuziehung der Erziehungshilfe
  • Unterstützung der Eltern in der gesetzlich vorgeschriebenen Beteiligung des Jugendamtes im gerichtlichen Verfahren

Ziele und Erfolgsaussichten

  • Erlangung des alleinigen Sorgerechtes abweichend zur gesetzlich vorgesehenen gemeinsamen elterlichen Sorge
  • Erlangung und Durchsetzung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für das Kind
  • gegebenenfalls Übertragung einzelner Teilbereiche der elterlichen Sorge (beispielsweise schulische oder gesundheitliche Belange) und des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Elternteile

Zeitlicher Aufwand und Verfahrensdauer:

  • Beratung jederzeit und kurzfristig möglich
  • Vereinbarungen über den Aufenthaltsort des Kindes können außergerichtlich innerhalb eines überschaubaren Zeitrahmens getroffen werden
  • Gerichtliches Verfahren für die Regelung der elterlichen Sorge und des Aufenthaltsbestimmungsrechtes unerlässlich
  • Zeitrahmen eines gerichtlichen Vorgehens wird durch die Familiengerichte vorgegeben; gesetzlich vorgeschriebene Bestimmung des Gütetermin innerhalb von zwei bis vier Wochen zur einvernehmlichen Streitbeilegung

Kosten und Gebühren

  • Erstberatung für Verbraucher maximal für Euro 190,00 zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer möglich
  • Gerichtliche Vertretung: Abrechnung nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder pauschale Honorarvereinbarung mit frühzeitiger Einschätzung des zu erwartenden Kostenrisikos
  • Außergerichtlich und in der ersten Instanz vor dem Familiengericht trägt jede Partei die Vertretungskosten selbst
  • Übernahme der Erstberatungskosten durch die Rechtsschutzversicherung
  • bei finanzieller Not Übernahme der Anwaltsgebühren durch Prozesskostenhilfe möglich

Ansprechpartner in Sachen Familienrecht