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Strafbefehl

Ausgangssituation und Problemstellungen

  • Haben Sie einen Strafbefehl erhalten?
  • Möchten Sie gegen den darin erhobenen strafrechtlichen Vorwurf vorgehen?
  • Ist Ihrer Meinung nach die im Strafbefehl angesetzte Strafe, insbesondere die Tagessatzhöhe, zu hoch und möchten Sie einen hierauf beschränkten Einspruch einlegen?
  • Haben Sie bereits fristwahrend gegen einen Strafbefehl Einspruch eingelegt und möchten wissen, wie die Erfolgsaussichten sind?

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Ablauf und Betreuung

  • Erst-Beratung mit Absprache des weiteren Verhaltens Ihrer Person im Rahmen des laufenden Ermittlungsverfahrens
  • Grundsätzlich zunächst fristwahrender Einspruch gegen den Strafbefehl spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung
  • Akteneinsicht (ist nur durch den Rechtsanwalt möglich! Sie selbst haben nach aktueller Rechtslage kein Recht zur Akteneinsicht!)
  • Eingehende Beratungsphase nach Akteneinsicht mit Festlegung der Zielsetzungen
  • Begründung des Einspruchs
  • Gegebenenfalls Hauptverhandlung
  • Gegebenenfalls bei geringen Erfolgsaussichten Rücknahme des Einspruchs aus Kostengründen

Ziele und Erfolgsaussichten

  • Bestimmung der Verteidigungsstrategie
  • Freispruch bei erfolgreichem Einspruch
  • Einstellung des Verfahrens
  • Strafmaßminderung
  • Konfliktverteidigung

Zeitlicher Aufwand und Verfahrensdauer

  • Einlegung des Einspruchs spätestens binnen zwei Wochen nach Zustellung
  • Akteneinsicht innerhalb weniger Tagen nach Einlegung des Einspruchs
  • Beratung über die Erfolgsaussichten des Einspruchs sowie Begründung des Einspruchs in der Regel binnen weiterer weniger Tage nach erfolgter Akteneinsicht
  • Die Dauer des Einspruchsverfahrens gegebenenfalls mit Hauptverhandlung wird maßgeblich vom Strafgericht bestimmt
  • Durch eine Konfliktverteidigung kann ein Verfahren in die Länge gezogen werden, was aus Verteidigungssicht nur angebracht erscheint, wenn die Beweispflicht des Staates dadurch im Sinne des Angeklagten erschwert wird

Kosten und Gebühren

  • RVG oder Honorarvereinbarung über den Sätzen des RVG, insbesondere in Fällen, deren Umfang, Schwierigkeitsgrad und Bedeutung für den Betroffenen einen aufwändigeren Einsatz des RA erfordern
  • Gegebenenfalls Pflichtverteidigung möglich

Ansprechpartner in Sachen Strafrecht