Die Regelungen für den "Verein", die "Stiftung", die "BGB-Gesellschaft" und die "Genossenschaft", finden sich im Obligationengesetzbuch. Hier findet sich auch die "einfache Gesellschaft" (adi şirket), vergleichbar der Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Deutschland. Wichtig für den Investor sind die im türkischen Handelsgesetzbuch geregelten Gesellschaftsformen. Für Banken, Versicherungen und börsennotierte Gesellschaften sind noch besondere Gesetze zu beachten.
Die Handelsgesellschaften haben Rechtspersönlichkeit, die sie durch die Eintragung in das Handelsregister erwerben; sie erwerben damit auch die Kaufmannseigenschaft. Andere als die im türkischen HGB geregelten und abschließend aufgezählten Typen stehen nicht als Handelsgesellschaft zur Verfügung (Numerus Clausus).
Im Wege einer Gesetzesnovelle soll schon seit einigen Jahren das neue türkische Handelsgesetzbuch die Gründung von Ein-Mann-Kapitalgesellschaften ermöglichen. Gegenwärtig sind bei Gründung der Ltd. Şti. (vergleichbar der deutschen Gesellschaft mit begrenzter Haftung) zwei und bei Gründung einer A.Ş. (vergleichbar der deutschen Aktiengesellschaft) fünf Gesellschafter zwingend vorgeschrieben.
Informationen zum Haager Übereinkommen
zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden
von der Legalisation
Folgende Dokumente sind bei Firmengründungen durch Ausländer in jedem Falle erforderlich, wenn es sich bei den zukünftigen Gesellschaftern um Firmen handelt:
Wenn es sich bei den ausländischen zukünftigen Gesellschaftern um natürliche Personen handelt:
Sämtliche Kopien müssen notariell beglaubigt und mit einer Apostille nach dem Haager Übereinkommen, dass beim zuständigen Landgericht eingeholt werden kann und eine Überbeglaubigung staatlicher Beglaubigungen darstellt, versehen werden.
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht Cüneyt Gençer
E-Mail: gencer@gencer-coll.de • Tel. +49-(0)-911-37 66 76-0
Steuerberater, Dipl.-Kfm (Univ.) Bernhard Hofer
E-Mail: hofer@gencer-coll.de • Tel. +49-(0)-911-37 66 76-0