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Grundlagen des türkischen Gesellschaftsrechts

Grundlagen des türkischen Gesellschaftsrecht

Die Regelungen des türkischen Gesellschaftsrechts finden sich neben dem Handelsgesetzbuch auch im Obligationengesetzbuch. Weitere Gesetze sind für Banken, Versicherungen oder börsennotierte Gesellschaften zu beachten. Für die Gründung einer Gesellschaft sind gerade bei ausländischen Investoren eine Reihe von Dokumenten einzureichen.

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Relevante Gesetzestexte

Die Regelungen für den "Verein", die "Stiftung", die "BGB-Gesellschaft" und die "Genossenschaft", finden sich im Obligationengesetzbuch. Hier findet sich auch die "einfache Gesellschaft"  (adi şirket), vergleichbar der Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Deutschland. Wichtig für den Investor sind die im türkischen Handelsgesetzbuch geregelten Gesellschaftsformen. Für Banken, Versicherungen und börsennotierte Gesellschaften sind noch besondere Gesetze zu beachten.

Handelsregister

Die Handelsgesellschaften haben Rechtspersönlichkeit, die sie durch die Eintragung in das Handelsregister erwerben; sie erwerben damit auch die Kaufmannseigenschaft. Andere als die im türkischen HGB geregelten und abschließend aufgezählten Typen stehen nicht als Handelsgesellschaft zur Verfügung (Numerus Clausus).

 

Im Wege einer Gesetzesnovelle soll schon seit einigen Jahren das neue türkische Handelsgesetzbuch die Gründung von Ein-Mann-Kapitalgesellschaften ermöglichen. Gegenwärtig sind bei Gründung der Ltd. Şti. (vergleichbar der deutschen Gesellschaft mit begrenzter Haftung) zwei und bei Gründung einer A.Ş. (vergleichbar der deutschen Aktiengesellschaft) fünf Gesellschafter zwingend vorgeschrieben.

Notwendige Dokumente bei Gründung einer Gesellschaft

Folgende Dokumente sind bei Firmengründungen durch Ausländer in jedem Falle erforderlich, wenn es sich bei den zukünftigen Gesellschaftern um Firmen handelt:

  • Handelsregisterauszug
  • Aktivitätsbescheinigung - auszustellen durch die zuständige Industrie- und Handelskammer
  • Vertreterernennungsschreiben
  • Kopien der Reisepässe der Geschäftsführer
  • Gesellschaftsbeschluss zur Gründung einer Gesellschaft in der Türkei
  • Unterschriftszirkular der Geschäftsführer

Wenn es sich bei den ausländischen zukünftigen Gesellschaftern um natürliche Personen handelt:

  • Reisepasskopien (nicht Personalausweis)
  • Passbilder

Sämtliche Kopien müssen notariell beglaubigt und mit einer Apostille nach dem Haager Übereinkommen, dass beim zuständigen Landgericht eingeholt werden kann und eine Überbeglaubigung staatlicher Beglaubigungen darstellt, versehen werden.

Ansprechpartner in Sachen Unternehmensberatung im deutsch-türkischen Bereich