Die Aktiengesellschaft ist für alle legalen Gesellschaftszwecke zulässig. Das gesamte Stammkapital wird bei Gründung in Form von Aktien an die Anteilseigner ausgegeben. Gesellschafter können sowohl natürliche, als auch juristische Personen sein. Die Aktiengesellschaft haftet als eigene juristische Person gegenüber Gläubigern mit dem Geschäftsvermögen.
Firmirung
Die Aktiengesellschaft muss bei Firmierung immer den Zusatz A.Ş. gebrauchen. Wenn ausländische Gesellschafter an der Aktiengesellschaft beteiligt sind, können ausländische Namen genehmigt werden.
Gründung
Mindestens fünf Gesellschafter sind bei Gründung erforderlich. Durch Eintragung in das Handelsregister erlangt die Aktiengesellschaft Rechtswirksamkeit und wird zur juristischen Person. Fällt die Zahl der Gesellschafter unter fünf, löst sich die Aktiengesellschaft nicht automatisch auf; die Auflösung kann aber bei Gericht durch jeden Aktionär, Gläubiger und das Industrie- und Handelsministerium beantragt werden.
Gegenwärtig kann die Aktiengesellschaft im Wege der Einheitsgründung bzw. Simultangründung oder der Stufengründung enstehen. In der Praxis kann die Stufengründung vernachlässigt werden. Das neue HGB trägt dieser Entwicklung auch Rechnung und sieht nur noch die Einheitsgründung vor. Bei der Einheitsgründung übernehmen die Gründer der Aktiengesellschaft zunächst sämtliche Geschäftsaktien.
Verwaltungsrat, Generalversammlung und Aufsichtsrat
Neben den üblichen Schriftformerfordernissen in der AG-Satzung mit den Mindesterfordernissen zu den Gründungsmitgliedern, dem Gesellschaftszweck, Sitz des Unternehmens, Gesellschaftsdauer, Art und Höhe des Stammkapitals, Anzahl der Aktien und Stückelung des Aktienkapitals usw. besteht die AG aus dem Verwaltungsrat, der Generalversammlung und dem Aufsichtsrat.
Gesellschaftszweck
Der Gesellschaftszweck einer Ltd. Şti. darf sich nicht ausschließlich auf Bank-, Versicherungs- und Finanzierungsgeschäfte erstrecken, weil hierfür die Rechtsform der A.Ş. vorgeschrieben ist. Die Anzahl der Gesellschafter ist nach unten mit zwei, nach oben mit fünfzig begrenzt. Sinkt die Anzahl der Gesellschafter unter zwei, so stellt dies einen Auflösungsgrund dar, der durch die Gläubiger bei Gericht beantragt werden kann.
Gründung
Zur Gründung einer Ltd. Şti. ist ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag zu entwerfen, der Angaben über die Gesellschafter und das Unternehmen beinhaltet. Dieser ist vor Einreichung beim Handelsregister notariell zu beglaubigen. Mit Eintragung der Ltd. Şti. in das Handelsregister erlangt sie Rechtspersönlichkeit als eigene juristische Person.
Organe der Ltd. Şti.
Die Organe der Ltd. Şti. sind die Gesellschafterversammlung und der Geschäftsführer. Bei Gesellschaften mit mehr als zwanzig Gesellschaftern schreibt das Gesetz zusätzlich den Aufsichtsrat vor. Bedeutende Beschlüsse wie die Änderung des Gesellschaftsvertrages, die Bestellung, die Abberufung und die Entlastung der Geschäftsführer können nur im Wege von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung rechtswirksam stattfinden.
Der Austausch von Gesellschaftern ist gesetzlich zulässig; der Austritt eines Gesellschafters, der seine Einlage nicht erbracht hat, kann nur durch Zustimmung aller Gesellschafter erfolgen.
Umwandlung der Gesellschaftsform
Die Umwandlung der Ltd. Şti. in eine andere Rechtsform ist zulässig, wenn die Voraussetzungen zur Gründung der beabsichtigten Rechtsform erbracht werden.
Haftung der Aktionäre bei der A.Ş.
Nach Art. 269 des türkischen HGB ist das Grundkapital der AG in Aktien aufgeteilt. Mitglied ist jeder, der die Aktie der AG erwirbt oder zeichnet. Aus der Mitgliedschaft ergeben sich eine Vielzahl von Rechten und Pflichten für den Aktionär. Eine Pflicht des Aktionärs ist die Leistung der von ihm übernommenen Kapitaleinlage. Eine Befreiung von dieser Pflicht ist ausgeschlossen, wie auch die Möglichkeit die Einlage zurückzufordern.
Für diese gilt hinsichtlich des Kapitals dasselbe wie für die GmbH.
Haftung der Gesellschafter der Ltd. Şti.
Für das Handeln und Unterlassen der Gesellschaft haftet nur die Gesellschaft mit ihrem Vermögen. Die Gesellschafter haften gegenüber Dritten nicht persönlich, die Haftung der Gesellschaft kann im Prinzip zum Verbrauch der Einlage führen. Aber: Kann die öffentliche Hand (Finanzamt, Sozialversicherung) eine Forderung bei der Gesellschaft nicht beitreiben, darf sie gegen die Gesellschafter vorgehen. Deren Haftung ist dann auf die Summe desjenigen Anteils aus der Forderung beschränkt, der dem Anteil am Kapital der Gesellschaft entspricht.
Haftung des Vorstands der A.Ş.
Im Rahmen der Geschäftsleitung haftet der Vorstand für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gegenüber den Aktionären. Bei Missbrauchstatbeständen ist die Haftung einzelner Vorstandsmitglieder gegenüber den Aktionären oder Gesellschaftsgläubigern denkbar. Grundsätzlich besteht eine Exkulpationsmöglichkeit. Soweit der Aufsichtsrat seine Amtsgeschäfte nicht ordnungsgemäß führt, kann diesen ebenfalls eine Haftung treffen.
Das türkische HGB sieht als Mindestvoraussetzung drei Organe vor, den Verwaltungsrat, die Generalversammlung und die Kontrolleure.
Haftung der Geschäftsführer der Ltd. Şti.
Die geschäftsführenden Gesellschafter einer Ltd. Şti. haften für die Forderungen gegen die Gesellschaft bis zur Höhe der Kapitaleinlage. Seit dem 01.01.1999 haften sie aber auch unbeschränkt persönlich für die Steuerzahlungsverpflichtungen der Gesellschaft wie auch für die nicht entrichteten Sozialversicherungsprämien der Arbeitnehmer. Sie haften nicht für die nicht eingezahlten Kapitaleinlagen der restlichen Gesellschafter. Deliktische Haftung trifft die Geschäftsführer der Ltd. Şti. genauso wie den Vorstand der A.Ş. bei Vorliegen von Absicht und Fahrlässigkeit.
Bei ausländischen Direktinvestitionen in der Türkei wird in der Praxis häufig ohne tiefgreifende Prüfung der Ltd. Şti. der Vorzug vor der A.Ş. eingeräumt. Die komplizierter erscheinende Gründung, die höhere Anzahl an Mindestgesellschaftern - fünf bei der A.Ş. anstelle von zwei bei der Ltd. Şti. - und die stärker formalisierten Abläufe der Entscheidungsverfahren der jeweiligen Organe geben hier oft den Ausschlag, da auf den ersten Blick weder steuerrechtliche noch anderweitige Vorteile der A.Ş. gegenüber der Ltd. Şti. zu bestehen scheinen.
Vernachlässigt werden bei der Auswahlentscheidung häufig unscheinbare aber durchaus wichtige Unterschiede der beiden Rechtsformen im Hinblick auf die Durchgriffshaftung auf den Gesellschafter:
Mehrheitsverhältnisse (Aktienmehrheit) sind im Zusammenhang mit Abstimmungen im Rahmen von Hauptversammlungen oder Gesellschafterversammlungen von Bedeutung. Neben der sog. einfachen Mehrheit (über 50% der Stimmen) ist insbesondere bei Kapitalgesellschaften die qualifizierte Mehrheit relevant.
Laut gesetzlicher und satzungsmäßiger Regelung können bestimmte Beschlüsse der Gesellschafter nach deutschem Recht nur Rechtskraft erlangen, wenn eine qualifizierte Mehrheit vorliegt, d. h. eine größere als die einfache Stimmen- und/oder Kapitalmehrheit bzw. eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
Eine Mehrheit von mindestens drei Viertel (deutsches Recht) bzw. zwei Drittel (türkisches Recht) des bei Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals wird im Rahmen von Hauptversammlungen der Aktiengesellschaft benötigt bei:
Das GmbHG in Deutschland sieht ebenfalls die qualifizierte Mehrheit vor: Im Falle der geplanten Änderung des Gesellschaftsvertrags ist gem. § 53 Absatz 2 GmbHG eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen notwendig, nach türkischem Recht reicht eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen, Artikel 513 Absatz 1 des türkischen Handelsgesetzbuchs.
Unter Sperrminorität wird im deutschen Recht eine Minderheit von mindestens 25 Prozent plus einer Aktie des auf der Hauptversammlung einer AG vertretenen Grundkapitals verstanden. Gegen diese qualifizierende Minderheit sind Satzungsänderungen nicht möglich. Kapitalerhöhungen oder Fusionen können so verhindert werden. Diese Grenze liegt nach türkischem Aktienrecht bei 33 Prozent plus einer Aktie, weil eine Satzungsänderung mit einer Zwei-Drittel Mehrheit möglich ist.
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht Cüneyt Gençer
E-Mail: gencer@gencer-coll.de • Tel. +49-(0)-911-37 66 76-0
Steuerberater, Dipl.-Kfm (Univ.) Bernhard Hofer
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