Die Bemessung des für Schiedsgerichtsverfahren fälligen Anwaltshonorars richtet sich nach dem Wert des Interesses (z. B. im Wirtschaftsbereich oder privat) sowie nach dem notwendigen Zeitaufwand. Zusätzlich fallen in Abhängigkeit vom Ausgang des Verfahrens Schiedsrichterhonorare sowie Verwaltungskosten an. Auf Wunsch erstellen wir gern einen auf Ihren Fall bezogenen Kostenvoranschlag.
außergerichtliche Kosten
Bei außergerichtlicher Tätigkeit im Zivilrecht richtet sich die Höhe der anwaltlichen Gebühren nach dem Streitwert. So z. B. im Fall einer Forderung nach dem streitigen Zahlungsanspruch. Für das außergerichtliche Betreiben wird eine Geschäftsgebühr, bei Einigung mit der Gegenseite eine Einigungsgebühr berechnet.
Verhandlungsgebühr
In zivilrechtlichen Verfahren vor Gericht entsteht neben der Verfahrensgebühr eine Verhandlungsgebühr für die Wahrnehmung der Gerichtstermine durch den Anwalt sowie, im Fall einer Einigung mit der Gegenseite vor Gericht, eine Vergleichsgebühr. Die oben bereits benannte Geschäftsgebühr wird bei Anfall der Verfahrensgebühr hälftig angerechnet.
Rahmengebühren bei Strahfverfahren
Für Strafverfahren (staatliche Sanktionen für schuldhaft begangenes Unrecht) sieht der Gesetzgeber sogenannte Rahmengebühren vor, die sich nach dem Schwierigkeitsgrad, dem Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber richten. Neben einer Grundgebühr für die Einarbeitung in den Rechtsfall und einer Verfahrensgebühr für das Betreiben des Falles ist die Teilnahme des Anwalts an gerichtlichen Terminen durch eine Termingebühr abzugelten.
Übrigens: Rechtschutzversicherungen helfen Ihnen, die finanziellen Risiken eines Rechtsstreites abzumildern. Dabei ist zu beachten, dass bestimmte Sachgebiete in der Regel vom Versicherungsschutz ausgenommen sind, z. B. Scheidungen (nur die Beratung wird gedeckt), Abwehr von Schadenersatzforderungen sowie Ansprüche aus gewerblicher oder freiberuflicher Tätigkeit.
E-Mail: hemam@gencer-coll.de • Tel. +49-(0)-911-37 66 76-0