Arbeitserlaubnis

Arbeitserlaubnis
  • wird in der Regel erteilt, wenn Stelle nicht innerhalb von vier Wochen aus dem Inland besetzt werden kann
  • gem. Assoziationsratsbeschluss 1/80 zwischen der EWG und TR unbefristete Erteilung möglich
  • Versagung nur bei wichtigen Gründen

Die Arbeitserlaubnis wird jedem Ausländer befristet, nach Erfüllung der Voraussetzungen des Assoziationsratsbeschlusses 1/80 zwischen der EWG und der Türkei auch unbefristet erteilt. Die Entscheidungen ergehen durch das Ministerium für Arbeit und Soziales (Calışma ve Sosyal Güvenlik Bakanlığı). Im Ausland ansässige Personen stellen den Antrag auf Arbeitserlaubnis bei der zuständigen Auslandsvertretung der Türkei.

Die für ausländische Arbeitnehmer in der Türkei und auch ihre Familienangehörigen wichtigsten Regelungen des ARB 1/80, die Artikel 6 und 7 dieses Beschlusses regeln folgendes: Ein ausländischer Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt der Türkei angehört, hat in der Türkei nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt; er hat nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung - vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus der Türkei einzuräumenden Vorrangs - das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaats eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben; und nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung hat er freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis (Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80). Seine zu ihm gezogenen Familienangehörigen wiederum haben - vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus der Türkei einzuräumenden Vorrangs - das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, wenn sie seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz in dem betreffenden Mitgliedsstaat haben; sie haben freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz in der Türkei haben (Art. 7 Satz 1 ARB 1/80).

Der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung der Arbeitserlaubnis wird unter anderem abgelehnt,

  • wenn die Stelle innerhalb von vier Wochen mit einem Arbeitnehmer aus dem Inland besetzt werden kann,
  • keine Aufenthaltserlaubnis vorliegt,
  • die Antrag stellende Person eine Bedrohung für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder das allgemeine Sittenverständnis darstellt.

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