Aufenthaltsgenehmigung

Zugvögel
  • Erteilung nicht zweckgebunden
  • Befristung von zwei bzw. fünf Jahren zwingend
  • erleichterter Erwerb der Staatsbürgerschaft
  • deutsche Staatsbürgerschaft geht in der Regel verloren, wenn Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft auf Antrag

Unproblematische Erteilung - leider keine unbefristete Aufenthaltserlaubnis existent

Ohne Berücksichtigung des Aufenthaltszwecks wird Deutschen in der Türkei eine Aufenthaltserlaubnis gewährt, die gemäß Art. 9 des türkischen Aufenthaltsgesetzes (Gesetz Nr. 5683 vom 15.07.1950) seit Änderung vom Mai 1998 für die Dauer von fünf Jahren (früher zwei Jahre) befristet wird. In der Regel wird bei erstmaliger Erteilung die Befristung auf zwei Jahre bestimmt, wenn nicht Immobilieneigentum des Antragstellers vorliegt. Die Verlängerungen finden jeweils für fünf Jahre statt.

Im Ausland ansässige Personen stellen den Antrag auf Aufenthaltserlaubnis bei der zuständigen Auslandsvertretung der Türkei.

Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis kennt das türkische Aufenthaltsrecht nicht. Dieser restriktiven Regelung des Aufenthaltsgesetzes steht das liberale Staatsbürgerschaftsverständnis der Türkei gegenüber: geringe Hürden bei Einbürgerung unter Hinnahme des Mehrstaatigkeit prägen hier die Gesetzeslage. Zu beachten ist unbedingt, dass bei Annahme einer fremden Staatsbürgerschaft der Deutsche seit dem Jahre 2000 seine deutsche Staatsbürgerschaft verliert, wenn der Erwerb auf Antrag erfolgt. Eine Beibehaltungsgenehmigung kann in Ausnahmefällen beantragt werden.

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