Doppelbesteuerungsabkommen

Fair aufgeteilt
  • Unternehmensgewinne in der Türkei werden in Deutschland nicht versteuert
  • hieraus konnte Steuerersparnis folgen, da Körperschaftsteuer in der Türkei lediglich 20 vom Hundert der Gewinne beträgt; allerdings sank die Körperschaftssteuer in Deutschland von 25 % auf 15 % ab dem Jahre 2008
  • Anrechnungsmethode bei Zinseinkünften
  • Regelung der auf die Staaten anfallenden Lohnsteuerpflicht

Vom 30. Dezember 1989 bis 31.12.2010 galt ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und der Türkei. In der Türkei erzielte und versteuerte Unternehmensgewinne wurden hiernach von der Besteuerung in Deutschland freigestellt. Da die Körperschaftssteuer in der Türkei seit Mitte 2006 lediglich 20 vom Hundert des Gewinnes beträgt, folgten bis 2008 hieraus Steuervorteile gegenüber einem Unternehmenssitz in Deutschland, weil die Körperschaftssteuer hier 25 % betrug. Zwischenzeitlich beträgt sie in Deutschland aber nur noch 15 %.

In der Türkei gezahlte Quellensteuer in Höhe von 15 vom Hundert des Bruttobetrages auf Zinserträge wurde von der in Deutschland zu zahlenden Steuerschuld abgezogen (Anrechnungsmethode).

Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen von Mitarbeitern, die in der Türkei nicht dauerhaft wohnhaft sind, unterlagen nicht der türkischen Einkommensteuer, wenn unten stehende Voraussetzungen erfüllt wurden:

  • Lohnempfänger nicht länger als 183 Tage in dem betreffenden Steuerjahr in der Türkei
  • Vergütung wurde von einem Arbeitgeber gezahlt, der nicht in der Türkei ansässig ist
  • Vergütung wurde nicht von einer festen Einrichtung oder Betriebsstätte getragen, die der Arbeitgeber in der Türkei unterhielt.

Das neue Doppelbesteuerungsabkommen ist noch nicht in Kraft. Die Bundesrepublik Deutschland hielt das Doppelbesteuerungsabkommen mit der Republik Türkei für nicht ausgewogen und der Revision zugänglich. Das neue Abkommen soll weitgehend den OECD-Standards entsprechen.

Die sogenannte fiktive Quellensteuer sei eines der Punkte, der einer Revision bedürfe. Dabei rechnete die Bundesrepublik dem Steuerzahler türkische Steuern an, auch wenn diese tatsächlich nicht oder nur teilweise gezahlt wurden. Die Bundesrepublik hatte damit Anreize geschaffen, um in bestimmte Bereiche in der Türkei zu investieren. Denn für den Steuerzahler komme die fiktive Quellensteuer einem Steuerbonus gleich. Wegen des starken Wirtschaftswachstums in der Türkei werden derartige Anreize aus deutscher Sicht nicht mehr für notwendig erachtet.

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