Sonderverbrauchsteuer

Sonderverbrauchsteuer
  • eine Art Luxussteuer
  • betrifft ausländische Investoren, da Hersteller und Importeure veranlagt werden
  • fällt einmalig an, keine Allphasen-Steuer
  • benachteiligt teilweise Importwaren, weil beispielsweise bei Zigaretten nach Anteil an orientalischem Tabak unterschieden wird

Das Gesetz über die spezielle Verbrauchsteuer (Özel Tüketim Vergisi Kanunu - ÖTVK) wurde im Juni 2002 verabschiedet und stellt im Grunde eine Art Luxussteuer dar. Diese Steuerart, die eine Reihe von Sondersteuern und -abgaben zusammenfasst, ist in Anlehnung an und zusätzlich zur Umsatzsteuer KDVK entstanden. Insgesamt handelt es sich um 207 verschiedene Positionen, die im Gesetz in vier Listen mit den jeweiligen ÖTVK Steuersätzen aufgegliedert sind. Hauptsächlich sind hiervon umfasst bestimmte Getränke wie Champagner, Zigaretten, importierte Kraftfahrzeuge und weitere Konsum- und Luxusgüter. ÖTVK-steuerpflichtig sind sämtliche Hersteller und Importeure. Die Steuer wird für jede Ware einmalig erhoben; im Unterschied zur Umsatzsteuer entsteht also beim Weiterverkauf keine erneute Zahlungspflicht. Eine Reihe von Lieferungen und Leistungen sind von der Besteuerung ausgenommen. Diese Ausnahmeregelungen sind in Artikel fünf bis zehn des ÖTVK-Gesetzes festgeschrieben. Mit Einführung des Gesetzes wurden insgesamt 16 verschiedene Steuern und Abgaben gestrichen. Diese sind in Artikel 18 des ÖTVK-Gesetzes aufgeführt.

Optionen: