Mehrwertsteuer

Mehrwertsteuer
  • im Jahre 1985 wieder nach deutschem Vorbild eingeführt
  • Vorsteuerabzugsrecht für Unternehmer
  • mangels Abkommen zwischen Deutschland und der Türkei kein Vorsteuerabzug im zwischenstaatlichen Geschäft
  • zurzeit 18 %, bei einigen Waren und Dienstleistungen deutlich niedriger

Die Umsatzsteuer wurde in der Türkei erst im Jahre 1985 als Verkehrssteuer eingeführt und bezweckt die Besteuerung des Endverbrauchs und wird daher nach dem Allphasen-Steuer-System auf jeder Stufe der Produktion beziehungsweise Dienstleistung erhoben. Dabei steht den Unternehmern innerhalb der Türkei das Vorsteuerabzugsrecht zu. In Deutschland ansässige Unternehmen bekommen die türkische Vorsteuer genau so wenig erstattet wie türkische Unternehmen die deutsche Umsatzsteuer - sofern diese anfällt -, weil es an einem Abkommen zwischen Deutschland und der Türkei ermangelt. 

Der generelle Steuersatz beträgt zurzeit 18 vom Hundert und gilt für die meisten Güter und Dienstleistungen. Für einzelne Gütergruppen gelten spezielle Steuersätze: eins vom Hundert bei Grundnahrungsmitteln bzw. Landwirtschaftsprodukten, Eigentumswohnungen und Zeitungen, dagegen acht vom Hundert bei verarbeiteten Nahrungsmitteln und Kulturdienstleistungen. Die beiden genannten Erhebungssätze der Mehrwertsteuer von 26 und 40 Prozent wurden im Rahmen der Verabschiedung des Gesetzes über die neue Sonderverbrauchsteuer im Juni 2002 abgeschafft.

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