Einkommensteuer

Einkommensteuer
  • umfangreich, unterliegt häufig Änderungen
  • nach deutschem Vorbild gestaltet
  • regelt die Besteuerung natürlicher Personen
  • progressive Staffelung
  • grundsätzlich können Verluste innerhalb der gleichen Einkommensart verrechnet werden, Ausnahmen s.u.

Das türkische Einkommensteuergesetz "Gelir Vergisi Kanunu - GVK" unterliegt ständigen Änderungen und ist umfangreicher als jedes andere Einzelsteuergesetz, möglicherweise auch weil es auf Grundlage des deutschen Steuerrechts verabschiedet wurde. Gegenstand des Gesetzes ist die Besteuerung von natürlichen Personen, die ihren Wohnsitz in der Türkei haben bzw. sich mehr als sechs Monate im Jahr in der Türkei aufhalten, mit ihren inländischen und eventuellen ausländischen Einkünften. Der Einkommensbesteuerung unterliegen folgende Einkünfte der natürlichen Personen:

  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb
  • land- und forstwirtschaftliche Einkünfte
  • Lohneinkünfte (Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit)
  • freiberufliche Einkünfte (Einkünfte aus selbstständiger Arbeit)
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen
  • sonstige Einkünfte

Der Einkommensteuer liegt eine progressive Staffelung zu Grunde. Für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit beträgt der Eingangssteuersatz 15 Prozent (ab einem Jahreseinkommen von 7.000 YTL), der Spitzensteuersatz liegt bei 35 Prozent (ab einem Jahreseinkommen von 40.000 YTL). Bemessungsgrundlage der Steuer ist die Summe aller erzielten Einkommen, wobei Einkommen mit Verlusten innerhalb derselben Einkunftsarten verrechnet werden können. Eine einkunftsartenübergreifende Verrechnung ist lediglich bei Verlusten aus gewerblicher, selbständiger und landwirtschaftlicher Tätigkeit möglich. Gestattet ist ein Verlustvortrag für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren, wohingegen Verlustrückträge nicht möglich sind.

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