Körperschaftssteuer

Körperschaftssteuer
  • Regelt die Besteuerung der juristischen Personen
  • für ausländische Investoren relevant, da diese in der Regel in Form von Kapitalgesellschaften auftreten
  • Pauschal 20 %
  • Verlustvorträge bis 5 Jahre möglich

Juristische Personen werden nach dem türkischen Körperschaftsteuergesetz (Kurumlar Vergisi Kanunu - KVK) von 1949 besteuert. Es betrifft vor allem die Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Kommanditgesellschaft auf Aktien) und ist in Verbindung mit dem Einkommensteuergesetz anzuwenden. Die Körperschaftsteuer ist außerdem für die ausländischen Investoren, die in aller Regel bei ihren Tätigkeiten die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft wie die der A.Ş. oder Ltd. Şti. wählen, von großer Bedeutung. Ausgenommen sind Unternehmen, die in einer der ausgewiesenen Freihandelszonen ansässig sind. Diese gelten als "Exterritoriale" und werden deshalb nicht nach dem Körperschaftsteuergesetz veranlagt. Das sich aus der handelsrechtlichen Gewinnermittlung ergebende Einkommen bildet nach Berücksichtigung einiger Korrekturfaktoren die Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Körperschaftsteuer. Der Körperschaftsteuersatz wurde im Juni 2006 rückwirkend zum 1. Januar 2006 von 30 Prozent auf 20 Prozent gesenkt. Verlustvorträge von bis zu fünf Jahren sind möglich, Verlustrückträge sind nicht gestattet.

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