Gesellschaftsrecht

Gesellschaftsrecht
  • Numerus Clausus des Gesellschaftsrechts - Gesellschaftsformen vergleichbar mit denen des deutschen Handelsgesetzbuchs
  • Ein-Mann-Kapitalgesellschaften (noch) nicht möglich, wird aber noch im Laufe des Jahres 2012 ermöglicht werden
  • Gesellschafter können ausländische natürliche und juristische Personen sein
  • bei Firmengründung umfangreiche Dokumentensammlung und zahlreiche Beglaubigungen und Überbeglaubigungen in Form der Apostille notwendig

Numerus Clausus des Gesellschaftsrechts und umfangreiche Bürokratie

Das türkische Gesellschaftsrecht weist große Ähnlichkeiten mit den auch in Deutschland bekannten Gesellschaftsformen auf, nicht zuletzt weil das deutsche Handelsgesetzbuch im Jahre 1956 in den Grundzügen rezipiert wurde; zum Teil erhebliche Unterschiede zeigen sich dann erst bei genauerer Betrachtung der gesetzlichen Details.

Für den Investor weniger interessant sind der "Verein", die "Stiftung", die "BGB-Gesellschaft" und die "Genossenschaft", deren Regelungen sich im Obligationengesetzbuch finden. Hier findet sich auch die "einfache Gesellschaft"  (adi şirket), vergleichbar der Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Deutschland. Wichtig für den Investor sind die im türkischen Handelsgesetzbuch geregelten Gesellschaftsformen. Für Banken, Versicherungen und börsennotierte Gesellschaften sind noch besondere Gesetze zu beachten.

Die Handelsgesellschaften haben Rechtspersönlichkeit, die sie durch die Eintragung in das Handelsregister erwerben; sie erwerben damit auch die Kaufmannseigenschaft. Andere als die im türkischen HGB geregelten und abschließend aufgezählten Typen stehen nicht als Handelsgesellschaft zur Verfügung (Numerus Clausus).

Im Wege einer Gesetzesnovelle soll noch im Jahre 2012 das neue türkische Handelsgesetzbuch die Gründung von Ein-Mann-Kapitalgesellschaften ermöglicht werden. Gegenwärtig sind bei Gründung der Ltd. Şti. (vergleichbar der deutschen Gesellschaft mit begrenzter Haftung) zwei und bei Gründung einer A.Ş. (vergleichbar der deutschen Aktiengesellschaft) fünf Gesellschafter zwingend vorgeschrieben.

Folgende Dokumente sind bei Firmengründungen durch Ausländer in jedem Falle erforderlich, wenn es sich bei den zukünftigen Gesellschaftern um Firmen handelt:

  • Handelsregisterauszug
  • Aktivitätsbescheinigung - auszustellen durch die zuständige Industrie- und Handelskammer
  • Vertreterernennungsschreiben
  • Kopien der Reisepässe der Geschäftsführer
  • Gesellschaftsbeschluss zur Gründung einer Gesellschaft in der Türkei
  • Unterschriftszirkular der Geschäftsführer

Wenn es sich bei den ausländischen zukünftigen Gesellschaftern um natürliche Personen handelt:

  • Reisepasskopien (nicht Personalausweis)
  • Passbilder

Sämtliche Kopien müssen notariell beglaubigt und mit einer Apostille nach dem Haager Übereinkommen, dass beim zuständigen Landgericht eingeholt werden kann und eine Überbeglaubigung staatlicher Beglaubigungen darstellt, versehen werden.

Optionen: