Investitionsschutzabkommen

Abkommen zwischen Deutschland und der Türkei
  • Investitionsschutzabkommen zwischen D und TR aus dem Jahre 1962, das gegenseitige Investitionssicherheit, Kapital- und Ertragsfluss garantiert
  • seit Inkrafttreten des Gesetzes über ausländische Direktinvestitionen an Bedeutung verloren

Investitionsförderungs- und Kapitalschutzabkommen zwischen Deutschland und Türkei

In Sachen Investitionsschutz gilt das mit der Türkei geschlossene Investitionsförderungs- und Kapitalschutzabkommen vom 20.06.1962, in Kraft seit 16.12.1965, das den wechselseitigen Schutz und die Sicherheit für Kapitalanlagen gegen Enteignung, Verstaatlichung und enteignungsgleiche Eingriffe neben freiem Kapital- und Ertragsfluss in beiden Ländern garantiert.

Das Abkommen hat durch das Inkrafttreten des Gesetzes über ausländische Direktinvestitionen an Bedeutung verloren.

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