Investitionsschutzabkommen
Investitionsförderungs- und Kapitalschutzabkommen zwischen Deutschland und Türkei
In Sachen Investitionsschutz gilt das mit der Türkei geschlossene Investitionsförderungs- und Kapitalschutzabkommen vom 20.06.1962, in Kraft seit 16.12.1965, das den wechselseitigen Schutz und die Sicherheit für Kapitalanlagen gegen Enteignung, Verstaatlichung und enteignungsgleiche Eingriffe neben freiem Kapital- und Ertragsfluss in beiden Ländern garantiert.
Das Abkommen hat durch das Inkrafttreten des Gesetzes über ausländische Direktinvestitionen an Bedeutung verloren.