Investitionsrecht für Ausländer

Sprung in den neuen Markt
  • seit dem Jahre 2003 Firmengründungen in der Türkei weitgehend nicht mehr genehmigungspflichtig
  • 100 % ausländisches Kapital möglich, kein Mindestkapital als ausländischer Gesellschafter notwendig, Gleichbehandlung mit inländischen Unternehmen, die inländisches Kapital halten
  • ausschließliche Beteiligung ausländischer Gesellschafter
  • Angaben über Geschäftstätigkeit dienen rein statistischen Zwecken
  • Kapital- und Zinszahlungen frei transferierbar

Niedrige Investitionsbarrieren prägen das Bild

Nach dem bereits benannten Gesetz für ausländische Direktinvestitionen mit der Nr. 4875 aus dem Jahre 2003 gelten folgende Formen der wirtschaftlichen Tätigkeit in der Türkei als Direktinvestitionen:

  • Gründung einer neuen Gesellschaft,
  • Eröffnung einer Niederlassung,
  • Erwerb von Gesellschaftsanteilen bereits bestehender Gesellschaften außerhalb der Wertpapierbörse,
  • Erwerb von Gesellschaftsanteilen an der Wertpapierbörse, durch die ein Anteilsverhältnis in Höhe von mindetsens zehn vom Hundert oder ein Stimmenrecht in derselben Höhe erlangt wird.

In- und ausländische Unternehmen sind gleichberechtigt. 100 % des Kapitals können aus dem Ausland eingeführt werden, wobei neben Barkapital auch Wertpapiere von Gesellschaften, Maschinen und Werkzeug, gewerbliche Schutz- und Urheberrechte ebenfalls als Investitionen gewertet werden.
Auch kann das Kapital in Form von Nettogewinnen, Dividenden, Verkaufs- und Liquidationserlösen und anderer Kapital- und Zinszahlungen ohne weiteres aus dem Land tranfseriert werden.

Mindestkapitalbeteiligungen oder Genehmigungen durch das Generaldirektorat für ausländische Investitionen sind nicht mehr erforderlich. Lediglich das Verbindungsbüro (irtibat bürosu) mit seiner Repräsentationsfunktion ist noch genehmigungspflichtig, darf aber auch keinen Handel betreiben.

Alle anderen an das Generaldirektorat für ausländische Investitionen zu übersendenden Informationen dienen rein statistischen Zwecken:

  • jährliche Angaben über die Geschäftstätigkeiten und das eingesetzte Kapital
  • Einzahlungen in das Kapitalkonto innerhalb einer Frist von einem Monat
  • Angaben zu Anteilsübertragungen innerhalb einer Frist von einem Monat

Türkische Staatsbürger mit Wohnsitz im Ausland werden als ausländische Investoren behandelt.

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