Handelsvertreter

Handelsvertreter
  • Handelsvertreterrecht in der Türkei gleicht nahezu dem deutschen Pendant
  • Handelsvertreter ist selbständig und gewerbetreibend, aber an das Unternehmen gebunden
  • Bezahlung durch Provisionen
  • Vertragsformfreiheit, aber Schriftform empfiehlt sich
  • mit einer Frist von drei Monaten kündbar

Handelsvertreter - die Alternative zur Gründung einer Niederlassung

Über einen Handelsvertretervertrag (acentelik) können geschäftliche Aktivitäten in der Türkei getätigt werden, ohne dort selbst unternehmerisch tätig zu werden bzw. eine Niederlassung zu gründen. Das türkische Handelsvertreterrecht mit seinen Regelungen in den Artikeln 116 bis 134 türkisches Handelsgesetzbuch gleicht bis auf wenige Ausnahmen dem deutschen Pendant.

Die Besonderheit des Handelsvertreters besteht darin, dass er in seiner Kaufmannseigenschaft selbständig und gewerbetreibend für ein Unternehmen tätig ist. Mit diesen Eigenschaften unterscheidet er sich vom Prokuristen (ticari mümessil) und vom Handlungsbevollmächtigten (ticari vekil). Vom Makler hebt er sich ab, weil er vertraglich ständig an das Unternehmen gebunden ist.

Seine Selbständigkeit bezieht sich daher mehr auf die frei gestaltbare Arbeitszeit und deren Ausgestaltung.

Die Bezahlung wird regelmäßig in Form von Provisionen, die zahlreiche Anreize der Leistungssteigerung beinhalten, getätigt.

Die Verträge können mündlich und schriftlich geschlossen werden. Die Schriftform empfiehlt sich dringend, um die gegenseitigen Pflichtenkataloge genau abzustecken, so beispielsweise die Pflicht des Unternehmens, Unterlagen zur Vermarktung zur Verfügung zu stellen.

Ohne die Vereinbarung einer Kündigungsfrist ist der Handelsvertretervertrag mit einer Frist von drei Monaten ohne Grund kündbar. Nach deutschem Handelsrecht beträgt diese Frist sechs Monate.

Optionen: