Verbindungsbüro

Jeder fängt einmal klein an...
  • keine eigene Rechtspersönlichkeit und darf keinen Handel betreiben
  • dient der Marktbeobachtung und Akquise
  • durch das Schatzwesen zu genehmigen
  • keine Einkommensteuerpflicht

Das Verbindungsbüro - erster Markteinstieg bei geringem Aufwand

Das Verbindungsbüro (irtibat bürosu) erwirbt keine eigene Rechtspersönlichkeit und darf auch keinen Handel betreiben, d. h. das Verbindungsbüro schließt keine eigenen Verträge ab, hat daher keine eigenen Einnahmen und unterliegt daher auch nicht der Einkommensteuer, nicht zuletzt weil sie auch keine Betriebsstätte im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Türkei darstellt. Das Verbindungsbüro dient in erster Linie dem Markteinstieg in Form der Beobachtung und Akquise.

Das Verbindungsbüro ist durch das Schatzwesen (Hazine Müsteşarlığı) genehmigungspflichtig. Die Genehmigung wird für die Dauer von zwei Jahren erteilt, kann aber ohne weiteres verlängert werden. 

Sämtliche Kosten des Verbindungsbüros müssen vom Hauptsitz des Unternehmens im Ausland getragen werden, einschließlich der Sozialabgaben der Angestellten in der Türkei.

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