Personengesellschaften

Personengesellschaften
  • grundsätzlich können ausländische natürliche und juristische Personen auch Personengesellschaften gründen
  • sie unterliegen dann den aufenthalts- und arbeitsgenehmigungsrechtlichen Beschränkungen
  • ungünstige persönliche Haftungsstruktur

Personengesellschaften bieten sich für ausländische Investoren nicht an

Grundsätzlich können ausländische natürliche und juristische Personen auch Personengesellschaften gründen. Die Inhaber unterliegen dann den Beschränkungen des Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungsrechts. Wegen der daneben vorliegenden ungünstigen persönlichen Haftungsstruktur kommen nur geschäftliche Tätigkeiten geringeren Umfangs in Form der Personengesellschaften in Betracht.

Erwähnt werden soll hier daher nur, dass neben der im Obligationengesetz geregelten einfachen Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ohne Rechtsfähigkeit noch die Kollektivgesellschaft (Kollektif Şti.) und Kommanditgesellschaft (Komandit Şti.) den Numerus Clausus der Gesellschaftsformen abschließen. Die Kollektivgesellschaft erwirbt durch die Eintragung im Handelsregister Rechtsfähigkeit und haftet neben dem Inhaber, der mit seinem gesamten Vermögen haftet. Bei der Kommanditgesellschaft existiert neben einem unbeschränkt haftenden Komplementär, der zwingend eine natürliche Person sein muss, mindestens ein Kommanditist, der mit seiner Einlage haftet.

Die steuerliche interessante "GmbH & Co. KG" kann nach dem türkischen HGB nicht gegründet werden.

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