Kapitalgesellschaften

Kapitalgesellschaften
  • Aktiengesellschaft (Anonim Şirketi - A.Ş.): zwingend vorgeschrieben bei Banken, Versicherungen, Leasing- und Kaiptalanlageunternehmen, mindestens fünf Gründungsmitglieder, 50.000 YTL Grundkapital, Gründung in der Regel durch die Einheitsgründung, ordentliche und außerordentliche Generalversammlungspflichten, hohe Buchhaltungs- und Bilanzierungskosten
  • Gesellschaft mit begrenzter Haftung (Ltd. Şti.): keine Zulassung bei Banken, Versicherungen, Leasing- und Kapitalanlageunternehmen, mindestens zwei, höchstens fünfzig Gesellschafter, 5.000 YTL Grundkapital, Gründungsbürokratie weniger umfangreich, keine Pflicht zur Gesellschaftsversammlung, geringere Buchhaltungs- und Bilanzierungskosten

Aktiengesellschaft (Anonim Şirketi - A.Ş.)

Die Aktiengesellschaft als eigene Rechtsform ist zwingend vorgeschrieben für Banken, Versicherungen, Leasing- und Kapitalanlageunternehmen. Alle anderen Gesellschaftszwecke sind ebenso zulässig, wenn diese selbst nicht verboten sind. Das gesamte Stammkapital wird bei Gründung in Form von Aktien an die Anteilseigner ausgegeben. Gesellschafter können sowohl natürliche, als auch juristische Personen sein. Die Aktiengesellschaft haftet als eigene juristische Person gegenüber Gläubigern mit dem Geschäftsvermögen.

Das Grundkapital der Aktiengesellschaft beträgt 50.000 YTL (am 06.02.2011 ca. 23.238,50 EUR). Bei Banken, Versicherungen und Leasinggesellschaften bestimmen Sondergesetze wesentlich höhere Kapitalgrenzen.

Mindestens fünf Gesellschafter sind bei Gründung erforderlich. Durch Eintragung in das Handelsregister erlangt die Aktiengesellschaft Rechtswirksamkeit und wird zur juristischen Person. Fällt die Zahl der Gesellschafter unter fünf, löst sich die Aktiengesellschaft nicht automatisch auf; die Auflösung kann aber bei Gericht durch jeden Aktionär, Gläubiger und das Industrie- und Handelsministerium beantragt werden.

Die Aktiengesellschaft muss bei Firmierung immer den Zusatz A.Ş. gebrauchen. Wenn ausländische Gesellschafter an der Aktiengesellschaft beteiligt sind, können ausländische Namen genehmigt werden.

Gegenwärtig kann die Aktiengesellschaft im Wege der Einheitsgründung bzw. Simultangründung oder Stufengründung enstehen. In der Praxis kann die Stufengründung vernachlässigt werden, dem auch durch das neue HGB Rechnung getragen werden soll, weil diese nur noch die Einheitsgründung vorsieht. Bei der Einheitsgründung übernehmen die Gründer der Aktiengesellschaft zunächst sämtliche Geschäftsaktien.

Neben den üblichen Schriftformerfordernissen in der AG-Satzung mit den Mindesterfordernissen zu den Gründungsmitgliedern, dem Gesellschaftszweck, Sitz des Unternehmens, Gesellschaftsdauer, Art und Höhe des Stammkapitals, Anzahl der Aktien und Stückelung des Aktienkapitals usw. besteht die AG aus dem Verwaltungsrat, der Generalversammlung und dem Aufsichtsrat.

Gesellschaft mit begrenzter Haftung (Ltd. Şti.)

Der Gesellschaftszweck einer Ltd. Şti. darf sich nicht ausschließlich auf Bank-, Versicherungs- und Finanzierungsgeschäfte erstrecken, weil hierfür die Rechtsform der A.Ş. vorgeschrieben ist. Die Anzahl der Gesellschafter ist nach unten mit zwei, nach oben mit fünfzig begrenzt. Sinkt die Anzahl der Gesellschafter unter zwei, so stellt dies einen Auflösungsgrund dar, der durch die Gläubiger bei Gericht beantragt werden kann.

Zur Gründung einer Ltd. Şti. ist ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag zu entwerfen, der Angaben über die Gesellschafter und das Unternehmen beinhaltet. Dieser ist vor Einreichung beim Handelsregister notariell zu beglaubigen. Mit Eintragung der Ltd. Şti. in das Handelsregister erlangt sie Rechtspersönlichkeit als eigene juristische Person.

Bei Firmierung muss die Ltd. Şti. den Zusatz Ltd. Şti. angeben.

Das Mindestkapital der Ltd. Şti. beträgt gegenwärtig 5.000 YTL (am 06.02.2011 ca. 23.238,50 EUR). Es sind sowohl Geld- als auch Sacheinlagen möglich. Die Gesellschaftsanteile können bis 25 YTL gestückelt werden. Jeder Gesellschafter muss mindestens 25 YTL halten.

Die Organe der Ltd. Şti. sind die Gesellschafterversammlung und der Geschäftsführer. Bei Gesellschaften mit mehr als zwanzig Gesellschaftern schreibt das Gesetz zusätzlich ein Organ der Kontrollstelle vor. Bedeutende Beschlüsse wie die Änderung des Gesellschaftsvertrages, die Bestellung, die Abberufung und die Entlastung der Geschäftsführer können nur im Wege von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung rechtswirksam stattfinden.

Der Austausch von Gesellschaftern ist gesetzlich zulässig; der Austritt eines Gesellschafters, der seine Einlage nicht erbracht hat, kann nur durch Zustimmung aller Gesellschafter erfolgen.

Die Umwandlung der Ltd. Şti. in eine andere Rechtsform ist zulässig, wenn die Voraussetzungen zur Gründung der beabsichtigten Rechtsform erbracht werden.

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