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Familiäre Gewalt

Ausgangssituation und Problemstellungen

  • Sie oder Ihre Kinder werden von Ihrem Ehepartner oder einem anderen Familienmitglied bedroht?
  • Sie oder Ihre Kinder sind in der Ehe körperlicher Gewalt ausgesetzt?
  • Sie möchten einen bereits vorhandenen, polizeilichen Platzverweis / ein polizeiliches Kontaktverbot verlängern lassen?
  • Das Zusammenleben in der gemeinsamen Ehewohnung ist Ihnen auf Grund des Verhaltens Ihres Ehepartners nicht mehr möglich?
  • Ihr Ehepartner hat durch ungerechtfertigte Vorwürfe eine Unterlassungverfügung gegen Sie erwirkt und Sie möchten diese aufheben lassen?

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Ablauf und Betreuung

  • Erstberatung mit Absprache des weiteren Vorgehens
  • Eingehende Beratung und gegebenenfalls vorübergehende Unterbringen in einem Frauenhaus zum eigenen Schutz
  • außergerichtliche Konfliktlösung und Einigung über die Überlassung der Ehewohnung zur vorübergehender Nutzung möglich
  • Bei drohender Gefahr: sofortige Beantragung einer gerichtlichen Unterlassungsverfügung

Ziele und Erfolgsaussichten

  • Vermeidung kostenpflichtiger, gerichtlicher Verfahren durch außergerichtliche Einigung
  • Rasche Erwirkung eines rechtsverbindlichen und vollstreckbaren Unterlassungstitels durch einstweilige Anordnung innerhalb weniger Wertage
  • Gerichtliche Zuweisung der gemeinsamen Ehewohnung zur vorübergehenden, alleinigen Nutzung innerhalb weniger Werktage
  • Bei erneutem Verstoß gegen die Unterlassungsverfügung: gerichtliche Festsetzung eines Ordnungsgeldes oder ersatzweise Ordnungshaft
  • Abwehr von ungerechtfertigten Unterlassungsverfügungen durch Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung

Zeitlicher Aufwand und Verfahrensdauer

  • Beratung jederzeit und kurzfristig möglich
  • Außergerichtliche Vertretung führt in der Regel zu einer Einigung innerhalb kurzer Zeit
  • Zeitrahmen eines gerichtlichen Verfahrens wird durch die Familiengerichte vorgegeben
  • Erwirkung eines vorläufigen Unterhaltstitels im Wege der einstweiligen Anordnung innerhalb weniger Werktage möglich

Kosten und Gebühren

  • Erstberatung für Verbraucher maximal für EUR 190,00 zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer möglich
  • Kosten der weitergehenden, auch schriftlichen Beratung und Vertretung je nach Umfang, Schwierigkeitsgrad und Bedeutung für den Mandanten
  • Gerichtliche Vertretung: Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder pauschale Honorarvereinbarung mit frühzeitiger Einschätzung des zu erwartenden Kostenrisikos
  • Bei finanzieller Not Gewährung von Verfahrenskostenhilfe möglich

Ansprechpartner in Sachen Familienrecht