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Kündigung des Mietvertrags

Ausgangssituation und Problemstellung

  • Haben Sie von ihrem Vermieter eine fristlose (außerordentliche) oder ordentliche Kündigung erhalten?
  • Möchten Sie gegen Ihren Mieter eine Räumungsklage erheben oder sich als Mieter gegen eine ungerechtfertigte Räumungsklage verteidigen?
  • Planen Sie, Ihrem Mieter eine fristlose (außerordentliche) oder ordentliche Kündigung auszusprechen?
  • Ist bereits ein Räumungstitel vorhanden und möchten Sie als Vermieter diesen zwangsweise durchsetzen oder sich als Mieter gegen eine drohende Zwangsvollstreckung wehren?

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Ablauf und Betreuung

  • Erstberatung mit Absprache des weiteren Vorgehens gegenüber dem Mieter bzw. Vermieter
  • Eingehende Beratung nach Feststellung der individuell gesetzten Ziele
  • Überprüfen / Entwerfen der fristlosen Kündigung anhand gesetzlicher Grundlagen
  • Darlegung von außergerichtlichen Einigungsmöglichkeiten

Ziele und Erfolgsaussichten

  • Durchsetzung der rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen als Mieter bzw. Vermieter
  • Feststellung der Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit der Kündigung
  • Räumung bzw. Erhalt am Besitz der Wohnung
  • Ganzheitliche Lösung: Regelung sonstiger offener Fragen oder Ansprüche, z.B. Geltendmachen bzw. Abwehr von Mietrückständen
  • Rechtssicherheit und dadurch Vermeidung von Streitigkeiten in der Zukunft

Zeitlicher Aufwand und Verfahrensdauer 

  • Beratung jederzeit und kurzfristig möglich
  • Detaillierte Beratung, auch in Form eines schriftlichen Gutachtens, nach Vorlage der erforderlichen Daten innerhalb weniger Werktage
  • Vertretung bei Verhandlungsführungen kurzfristig möglich
  • Dauer eines gerichtlichen Verfahrens (in der Regel Räumungsklage) wird maßgeblich von den Gerichten vorgegeben, häufig mehrere Monate

Kosten und Gebühren

  • Erstberatung für Verbraucher maximal für Euro 190,00 zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer möglich
  • Weitergehende, auch schriftliche Beratung und Vertretung je nach Umfang, Schwierigkeitsgrad und Bedeutung für den Mandanten
  • Gerichtliche Vertretung: Abrechnung nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder pauschale Honorarvereinbarung mit frühzeitiger Einschätzung des zu erwartenden Kostenrisikos
  • Rechtsschutzversicherungen übernehmen die Kosten
  • bei finanzieller Not Übernahme der Anwaltsgebühren durch Prozesskostenhilfe möglich