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"Scheinehe"

Ausgangssituation und Problemstellungen

  • Werden Sie beschuldigt, eine „Scheinehe“ zu führen?
  • Befürchten Sie anlässlich des Vorwurfs, eine „Scheinehe“ zu führen, Probleme mit der Ausländerbehörde hinsichtlich Ihrer Aufenthaltsgenehmigung?
  • Hat das Gericht die Anklage der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts des Einschleusens von Ausländern gemäß § 92 a AuslG  gegen Sie zugelassen?
  • Ist Ihnen ein Aufenthaltstitel entzogen worden?
  • Befürchten Sie, ausgewiesen bzw. abgeschoben zu werden?
  • Möchten Sie sich scheiden lassen und erneut in Deutschland heiraten?

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Ablauf und Betreuung

  • Erst-Beratung mit Absprache des weiteren Verhaltens Ihrer Person im Rahmen des laufenden Ermittlungsverfahrens
  • Akteneinsicht (ist nur durch den Rechtsanwalt möglich! Sie selbst haben nach aktueller Rechtslage kein Recht zur Akteneinsicht!)
  • Eingehende Beratungsphase nach Akteneinsicht mit Festlegung der Zielsetzungen
  • Gegebenenfalls Kontaktaufnahme mit der Ausländerbehörde hinsichtlich der Aufenthaltsgenehmigung
  • Unterstützung in einem möglichen Scheidungsverfahren
  • Gegebenenfalls Anbringen eines Neuverehelichungswunsches als erneuter Einreisegrund im Rahmen eines Visumsverfahrens
  • Grundsätzlich sind die beiden Phasen (vorgerichtliche Phase und gerichtliche Phase) zu unterscheiden

Ziele und Erfolgsaussichten

  • Bestimmung der Verteidigungsstrategie
  • Gegebenenfalls Straffreiheit nach Selbstanzeige
  • Freispruch
  • Strafmaßminderung
  • Konfliktverteidigung
  • Erhalt bzw. Neuerwerb der Aufenthaltsgenehmigung
  • Verhinderung einer Ausweisung bzw. Abschiebung

Zeitlicher Aufwand und Verfahrensdauer

  • Die Dauer des Strafverfahrens wird maßgeblich von den Ermittlungsbehörden und dem Gericht bestimmt
  • Durch eine Konfliktverteidigung kann ein Verfahren in die Länge gezogen werden, was aus Verteidigungssicht nur angebracht erscheint, wenn die Beweispflicht des Staates dadurch im Sinne des Angeklagten erschwert wird

Kosten und Gebühren

  • Eine Abrechnung vorgerichtlich (Erstattung der Gebühren bei Freispruch gesetzliche Gebühren)
  • RVG oder Honorarvereinbarung über den Sätzen des RVG, insbesondere in Fällen, deren Umfang, Schwierigkeitsgrad und Bedeutung für den Betroffenen einen aufwändigeren Einsatz des RA erfordern

Ansprechpartner in Sachen Strafrecht