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Prozesskostenhilfe für Einkommensschwache

Beratungs- und Prozesskostenhilfe - besondere Rechte für Einkommensschwache

Personen mit geringem Einkommen können sich gegen eine Gebühr von zehn Euro von einem Anwalt ihrer Wahl beraten lassen. Dies gilt z.B. für Personen, die Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II bzw. Harz IV beziehen. Das gilt auch bei Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Beratungshilfe

Die Beratungshilfe kann für eine außergerichtliche Rechtsberatung und -vertretung gemäß dem Beratungshilfegesetz (BerHG) gewährt werden. In Strafsachen und bei vorliegenden Ordnungswidrigkeiten wird lediglich eine Beratung gewährt, d. h. der Anwalt wird weder durch Schreiben noch Telefonate nach außen hin tätig.

Wichtig: Die Beratungshilfe deckt nicht die Anwalts- und Gerichtskosten für ein Gerichtsverfahren ab. Wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, können Sie jedoch Prozesskostenhilfe beantragen, die vom Gesetzgeber als finanzielle Unterstützung zur Durchführung von Gerichtsverfahren für einkommensschwache Personen vorgesehen ist.

Prozesskostenhilfe
Bei Bedarf übernehmen wir die Beantragung von Prozesskostenhilfe beim jeweils zuständigen Gericht. Im Bewilligungsfall werden die Gerichtskosten sowie die Gebühren eines Rechtsanwalts Ihrer Wahl durch die Staatskasse getragen. In Fällen der Zumutbarkeit wird die Prozesskostenhilfe auch als Vorschuss gewährt und muss über einen Zeitraum von maximal vier Jahren in Raten zurückgezahlt werden.

Wichtig: Die Prozesskostenhilfe deckt nur die Gerichtskosten sowie die Gebühren des eigenen Anwalts ab. Geht der Prozess verloren, müssen Sie den gegnerischen Anwalt bezahlen.

 

Übrigens: Neben der staatlichen Prozesskostenhilfe wird seit 1998 auch die privatwirtschaftliche Prozessfinanzierung angeboten.

Ihre Ansprechpartner in Sachen Honorare / Prozessfinanzierung