Laut dem Gesetz für ausländische Direktinvestitionen mit der Nr. 4875 aus dem Jahre 2003 gelten folgende Formen der wirtschaftlichen Tätigkeit in der Türkei als Direktinvestitionen:
In- und ausländische Unternehmen sind gleichberechtigt. 100 Prozent des Kapitals können aus dem Ausland eingeführt werden, wobei neben Barkapital auch Wertpapiere von Gesellschaften, Maschinen und Werkzeug, gewerbliche Schutz- und Urheberrechte ebenfalls als Investitionen gewertet werden. Auch können sowohl das Kapital in Form von Nettogewinnen, Dividenden, Verkaufs- und Liquidationserlösen, als auch Kapital- und Zinszahlungen ohne weiteres aus dem Land transferiert werden. Türkische Staatsbürger mit Wohnsitz im Ausland werden als ausländische Investoren behandelt.
Informationspflichten
Mindestkapitalbeteiligungen oder Genehmigungen durch das Generaldirektorat für ausländische Investitionen sind nicht mehr erforderlich. Lediglich das Verbindungsbüro (irtibat bürosu) mit seiner Repräsentationsfunktion ist noch genehmigungspflichtig, darf aber auch keinen Handel betreiben. Alle anderen an das Generaldirektorat für ausländische Investitionen zu übersendenden Informationen dienen rein statistischen Zwecken:
• jährliche Angaben über die Geschäftstätigkeiten und das eingesetzte Kapital
• Einzahlungen in das Kapitalkonto innerhalb einer Frist von einem Monat
• Angaben zu Anteilsübertragungen innerhalb einer Frist von einem Monat
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht Cüneyt Gençer
E-Mail: gencer@gencer-coll.de • Tel. +49-(0)-911-37 66 76-0
Steuerberater, Dipl.-Kfm (Univ.) Bernhard Hofer
E-Mail: hofer@gencer-coll.de • Tel. +49-(0)-911-37 66 76-0