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Sprung in den neuen Markt

Investitionsrecht für Ausländer

Seit dem Jahr 2003 sind ausländische Firmengründungen in der Türkei weitgehend nicht mehr genehmigungspflichtig. 100 Prozent ausländisches Kapital sind möglich und es ist auch kein Mindestkapital mehr für ausländische Investoren vorgesehen. Unternehmen mit ausländischem Kapital werden seitdem mit rein türkisch getragenen Unternehmen gleichgestellt. Auch die ausschließliche Beteiligung ausländischer Gesellschafter ist möglich.  Notwendige Angaben über Art und Umfang der Geschäftstätigkeit dienen rein statistischen Zwecken. Kapital- und Zinszahlungen sind frei transferierbar.

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Niedrige Investitionsbarrieren prägen das Bild

Laut dem Gesetz für ausländische Direktinvestitionen mit der Nr. 4875 aus dem Jahre 2003 gelten folgende Formen der wirtschaftlichen Tätigkeit in der Türkei als Direktinvestitionen:

  • Gründung einer neuen Gesellschaft
  • Eröffnung einer Niederlassung
  • Erwerb von Gesellschaftsanteilen bereits bestehender Gesellschaften außerhalb der Wertpapierbörse
  • Erwerb von Gesellschaftsanteilen an der Wertpapierbörse, durch die ein Anteilsverhältnis in Höhe von mindestens zehn vom Hundert oder ein Stimmenrecht in derselben Höhe erlangt wird

Gleichbehandlung

In- und ausländische Unternehmen sind gleichberechtigt. 100 Prozent des Kapitals können aus dem Ausland eingeführt werden, wobei neben Barkapital auch Wertpapiere von Gesellschaften, Maschinen und Werkzeug, gewerbliche Schutz- und Urheberrechte ebenfalls als Investitionen gewertet werden. Auch können sowohl das Kapital in Form von Nettogewinnen, Dividenden, Verkaufs- und Liquidationserlösen, als auch Kapital- und Zinszahlungen ohne weiteres aus dem Land transferiert werden. Türkische Staatsbürger mit Wohnsitz im Ausland werden als ausländische Investoren behandelt.

Informationspflichten

Mindestkapitalbeteiligungen oder Genehmigungen durch das Generaldirektorat für ausländische Investitionen sind nicht mehr erforderlich. Lediglich das Verbindungsbüro (irtibat bürosu) mit seiner Repräsentationsfunktion ist noch genehmigungspflichtig, darf aber auch keinen Handel betreiben. Alle anderen an das Generaldirektorat für ausländische Investitionen zu übersendenden Informationen dienen rein statistischen Zwecken:

•    jährliche Angaben über die Geschäftstätigkeiten und das eingesetzte Kapital
•    Einzahlungen in das Kapitalkonto innerhalb einer Frist von einem Monat
•    Angaben zu Anteilsübertragungen innerhalb einer Frist von einem Monat

Ansprechpartner in Sachen Unternehmensberatung im deutsch-türkischen Bereich