Bedeutende Beschlüsse wie die Änderung des Gesellschaftsvertrages, die Bestellung, die Abberufung und die Entlastung der Geschäftsführer können nur im Wege von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung rechtswirksam stattfinden. Diese sind regelmäßig in das Firmenbuch einzutragen, im Unterschied zum deutschen Gesellschaftsrecht müssen sämtliche Einträge notariell beglaubigt werden.
Im Innenverhältnis obliegt dem Geschäftsführer die Leitung des Betriebes. Damit verbunden ist die treuhänderische Wahrnehmung der (für ihn fremden) Vermögensinteressen der Gesellschaft und die Sorge für einen reibungslosen, effizienten und gewinnorientierten Betriebsablauf. Hierbei hat er die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns anzuwenden.
Daneben sind nachfolgende Ereignisse vom Geschäftsführer laufend zu beobachten bzw. umzusetzen:
Folgende Aufgabenbereiche obliegen jedoch zwingend allein der Versammlung der Gesellschafter (Beispiele):
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht Cüneyt Gençer
E-Mail: gencer@gencer-coll.de • Tel. +49-(0)-911-37 66 76-0
Steuerberater, Dipl.-Kfm (Univ.) Bernhard Hofer
E-Mail: hofer@gencer-coll.de • Tel. +49-(0)-911-37 66 76-0